Vollmachten

Wenn eine Person (V) eine andere Person (B) vertreten darf, dann bedeutet dies, dass die (Willens)Erklärungen des Vertreters (V) Rechtswirkungen für die vertretene Person (B) nach sich ziehen.

Der Vertreter (V) kann beispielsweise mit dem Dritten (D) einen Kaufvertrag abschließen mit der Rechtsfolge, dass der Dritte (D) die gekaufte Sache an B zu übereignen hat und der vereinbarte Kaufpreis aus dem Geld und Vermögen des B zu bezahlen ist. Der Vertreter (V) schließt also den Kaufvertrag mit dem Dritten (D) mit Rechtswirkung für B ab.

Ein Vertreter (V) kommt auf zwei Wegen zu einer solchen Macht. Entweder die Person (B) gibt ihm die rechtsgeschäftliche Vollmacht, bevollmächtigt also den Vertreter (V), oder der Vertreter (V) wird durch Gesetz oder Entscheidung auf Grund eines Gesetzes zum Vertreter bestellt.

Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Vorsorge-General-Vollmachten, Betreuungsvollmachten, Bankvollmachten,  usw., dies alles sind rechtsgeschäftlich bewirkte Vollmachten.

Das Vertretungsrecht der Eltern für ihr minderjähriges Kind oder das Vertretungsrecht des rechtlichen Betreuers für die betreute Person beruhen auf Gesetz bzw. auf der Entscheidung eines Gerichtes. Im Falle der Rechtlichen Betreuung für volljährige Menschen entscheidet das Betreuungsgericht.

Eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht  kann sich sehr weit erstrecken. Das heißt, die Bevollmächtigung kann sich auf eine unbestimmte Anzahl und unbestimmte Vielfalt – zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung oft noch gar nicht überschaubarer und absehbarer – Rechtsgeschäfte erstrecken. Dann handelt es sich um eine Generalvollmacht. Mit einer Generalvollmacht ermächtigt also der Bevollmächtigende den Vollmachtnehmer grundsätzlich zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Höchstpersönliche Rechtsangelegenheiten, wie zum Beispiel die Heirat, hat der Gesetzgeber allerdings ausgeschlossen.

Vom Umfang her vergleichsweise eng gefasst ist dagegen die Bankvollmacht. Die Bankvollmacht bezieht sich lediglich auf Rechtsgeschäfte mit einer oder mehreren Banken. Der Vertreter (V) hat hier also die Vollmacht, den Vollmachtgeber (B) gegenüber der Bank XY zu vertreten.

Vollmachten werden aus unterschiedlichsten Motiven oder Anlässen erteilt. Jede handlungsfähige Person kann eine Vielzahl von Vollmachten erteilen, für unterschiedlichste Rechts- und Verfügungsgeschäfte und Prozesshandlungen. Ein Unternehmen beispielsweise kann Mitarbeitende zu bestimmten Rechtsgeschäften bevollmächtigen. Ein Sozialleistungsempfänger kann eine Rechtsanwältin zur Vertretung vor dem Sozialgericht beauftragen und dazu mit der entsprechenden Vollmacht ausstatten (bevollmächtigen). Oder ein Käufer bevollmächtigt die Kfz-Händlerin, die Zulassung des Fahrzeuges auf sich zu beantragen und die Fahrzeugpapiere in Empfang zu nehmen.

Richtet sich die Bevollmächtigung nicht nur auf die Zukunft, sondern ist dabei auch noch ungewiss, ob überhaupt der Fall eintreten wird, für den die Vollmacht bereits jetzt schon erteilt wird, dann handelt es sich um eine vorsorgliche Bevollmächtigung (Vorsorgevollmacht). Zum Beispiel bevollmächtigt der Vater seine volljährige Tochter, ihn nur im Falle einer Notsituation zu vertreten.

Kombiniert man dann eine solch vorsorgliche Vollmacht mit der (umfangreichen) Generalvollmacht und erweitert den Umfang der Bevollmächtigung noch um spezielle Elemente wie

– die Einwilligung in Heilbehandlungen,

– die Bevollmächtigung zur Aufenthaltsbestimmung,

– die Bevollmächtigung zur (freiheitsentziehenden) Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, sowie um

– die Bevollmächtigung zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen,

dann erhält man eine Vorsorge-General-Vollmacht. Zum Schutz des vorsorglich Handelnden (B) hat der Gesetzgeber geregelt, dass so weitgehende Eingriffsmöglichkeiten in die persönliche Freiheiten des Vollmachtgebers der ausdrücklichen Aufzählung und Bezeichnung bedürfen (§§ 1904 Absatz 2 und 1906 Absatz 5 BGB). Zusätzlich hat der Gesetzgeber aus demselben Grund in diesen Punkten auch noch die Schriftform für erforderlich erklärt.