Gesetze & Übereinkommen
Internetportal der Europäischen Union (EU)
europa.eu/european-union/index_de
Unter anderem kostenloser Zugang zu den Rechtstexten der Europäischen Union (EU), auf das Primär- und das Sekundärrecht der Europäischen Union (EU), auch in deutscher Sprache.
Zugriff auf die sekundären Rechtsvorschriften, das heißt auf Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse:
Ι EU-Recht Ι Beschlussfassung Verordnungen, Richtlinien und andere Rechtsakte Ι
Rechtsportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EU)
eur-lex.europa.eu
Suchmöglichkeiten und kostenloser Zugang zu den Rechtstexten der Europäischen Union (EU)), auch in deutscher Sprache.
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Zugang zum Amtsblatt in den EU-Amtssprachen.
Ι Amtsblatt Ι
Webseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EU)
publications.europa.eu/de/home
Das Amt gibt Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Union heraus.
Ι Suche Ι und Ι weitere Suchoptionen Ι
Von der Startseite aus auch Zugang zu EU Bookshop mit Medien in verschiedenen Sprachen und Formen (pdf-Format, E-Book, gedruckt).
Ι Veröffentlichungen Ι Zum Stöbern Ι Meine Rechte Ι führt zum Beispiel zu Verbraucherschutzinfo Fünf Rechte, die Sie kennen sollten
Über Ι Recht Ι haben Sie direkten Zugriff auf auf das Rechtsportal der Europäischen Union (EU) EUR-Lex
Webseite des Vertragsbüros des Europarates (Conseil de l’Europe / Council of Europe)
coe.int/de/web/conventions
Europäische Übereinkommen werden im institutionellen Rahmen des Europarats vorbereitet und ausgehandelt. Rechtlich wirksam werden sie nur für die Staaten, die unter anderem durch (Unter)Zeichnung Vertragspartner werden.
Der Generalsekretär des Europarates verwahrt die europäischen Übereinkommen im Original. Die offiziellen Veröffentlichungen der Sammlung der Europaratsverträge und die erläuternden Berichte sind kostenpflichtig in englischer und französischer Sprache beziehbar.
Nicht amtliche Fassungen und zum Beispiel auch Vorbehalte und Erklärungen sind online auch in deutscher Sprache kostenlos abrufbar unter
Ι Gesamtverzeichnis Ι oder
Ι Suche Ι Suche nach Verträgen Ι und weitere Suchoptionen
Beispiel: Im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) verpflichten sich die Vertragspartner, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten Sozial- und Fürsorgeleistungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich diese Menschen erlaubtermaßen auf dem fremden Staatsgebiet aufhalten. Im Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Vorbehalt erklärt und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II) ausgenommen.
Internetseite der United Nations (UN) / Vereinten Nationen (VN)
un.org/Depts/german/uebereinkommen/fs_uebereinkommen.htm
Das Internetportal der United Nations (UN) / Vereinten Nationen (VN) ist in den sechs offiziellen Sprachen der United Nations (UN) zugänglich; in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
Die Resolutionen der Generalversammlung liegen seit 1975, dem Jahr der Einrichtung des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen, vollständig in Deutsch vor. Der Deutsche Übersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen hat sein Büro am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York und wird aus Beiträgen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz finanziert.
Zahlreiche wichtige ältere Texte wurden teilweise speziell für diese Webseite/Liste ins Deutsche übersetzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen sind auch die Fundstellen in den Gesetzblättern der deutschsprachigen Staaten angegeben.
Liegen unterschiedliche deutschsprachige Fassungen vor, ist die Fassung im jeweiligen Gesetzblatt amtlich.
Beispiel: Behindertenrechtskonvention (BRK)
Ι Ressourcen Ι Übereinkünfte und Erklärungen Ι 2006 / 61 Ι Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (samt Fakultativprotokoll) (13. Dezember 2006) Ι
Die Behindertenrechtskonvention (BRK) soll die universellen Menschenrechte in den speziellen Kontext von Behinderung setzen. Die Behindertenrechtskonvention ist also als eine spezifizierte Ausformung der Menschenrechte konzipiert.
Die Behindertenrechtskonvention gliedert sich in zwei Völkerrechtliche Verträge auf,
in das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 und
in das Fakultativprotokoll, gleichfalls vom 13. Dezember 2006.
In Fakultativprotokollen zu Menschenrechtsverträgen werden immer Individualbeschwerdeverfahren geregelt, mit denen sich ein Mensch oder eine Gruppierung gegen
(Menschen)Rechtsverletzungen zur Wehr setzen kann.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung samt Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 61/106 (A/RES/61/106) verabschiedet und am 30. März 2007 zur Unterzeichnung durch die Staaten ausgelegt.
Bereits am 30. März 2007 unterzeichnete Deutschland; ebenso die Europäische Union.
Sowohl das Übereinkommen als auch das Fakultativprotokoll traten dann am 3. Mai 2008 in Kraft.
Das (deutsche) Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
vom 21. Dezember 2008 wurde im Bundesgesetzblatt Teil II vom 31. Dezember 2008, Seite 1419 ff (kurz: BGBl. 2008 II, S. 1419) verkündet.
Dreißig Tage nach Hinterlegung der Urkunde bei den Vereinten Nationen trat die Behindertenrechtskonvention (BRK) schließlich am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft. Die entsprechende Bekanntgabe verfolgte wiederum im Bundesgesetzblatt.
Für die Überwachung der Konvention zuständig ist der 2009 eingerichtete Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, das Committee on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD.
Die Vertragsstaaten, das heißt die Staaten, die das Übereinkommen oder die (gesamte) Konvention ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig Berichte über die Umsetzung in ihrem Staat vorzulegen.
Der Ausschuss prüft den jeweiligen Bericht und gibt in der sogenannten Abschließenden Bemerkung, Empfehlungen und Aufforderungen an den Vertragsstaat ab.
Der Ausschuss ist zugleich Adressat für die nach dem Fakutativprotokoll möglichen Individualbeschwerden.
Der mit 18 unabhängigen Experten besetzte Ausschuss trifft sich in Genf.
Internetportal der Bundesanzeiger Verlag GmbH
bgbl.de
Kostenloser Bürgerzugang mit direktem Zugriff auf das aktuelle Bundesgesetzblatt sowie auf das komplette Archiv des Bundesgesetzblattes (BGBl.) Teil I ab 23. Mai 1949 und Teil II ab 1951. Zugriff auch auf die Fundstellennachweise A und Fundstellennachweise B.
Nutzung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften des Urheberschutzes möglich.
Herausgeber des Bundesgesetzblattes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Die im Bundesgesetzblatt (BGBl.) gedruckten Fassungen sind die rechtsverbindlichen Gesetzesfassungen.
Ι BGBL.online Ι Kostenloser Bürgerzugang Ι
Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) verantwortetes Internetportal.
gesetze-im-internet.de
Kostenloser Zugang zu den meisten Gesetzen und Verordnungen des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Kostenlose Downloadmöglichkeiten in verschiedenen Formaten und auch als Gesamtausgabe der jeweiligen Norm möglich.
Wichtig ist zu wissen, dass die hier abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung sind. Die amtlichen Fassungen der Normen finden sich ausschließlich in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes (BGBl.).
Internetportal des Deutschen Bundestages
bundestag.de
Zugang zu Tagesordnungen, Drucksachen und Protokollen des Deutschen Bundestages. Sämtliche Drucksachen und Plenarprotokolle des Bundestages sind ab 1949 zugänglich.
Ι Dokumente Ι Dokumentations- und Informationssystem (DIP) Ι Dokumente ab 1949 Ι
Der Deutsche Bundestag kann auch live miterlebt werden. Übertragungen aus Plenar- und Ausschusssitzungen des Bundestages und aus Sonderveranstaltungen sind ebenso zugänglich wie Interviews und Reportagen.
Ι Mediathek Ι Jetzt im Parlamentsfernsehen Ι
Die Mitschnitte und Videoangebote ab Oktober 2009 sind archiviert und in der Mediathek jederzeit abrufbar.
Ι Mediathek Ι
Seit der 8. Wahlperiode bieten Bundesrat und Bundestag ein gemeinsames Informationssystem an.
(Sozial)politisch und am Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland interessierte Menschen können nicht nur die aktuellen Gesetzgebungsverfahren (nach)lesend begleiten, sondern das gesamte dokumentierte parlamentarische Geschehen im Bundestag und Bundesrat ab der 8. Wahlperiode (14.12.1976 bis 18.10.2005) lesend nachverfolgen. Dies ist mitunter für das Verstehen und die Auslegung der geltenden Gesetze von Bedeutung.
Ι Dokumente Ι Dokumentations- und Informationssystem (DIP) Ι DIP 8.-15. Wahlperiode Ι
Ab der 16. Wahlperiode ist das gemeinsame Angebot von Bundestag und Bundesrat durch ein neues System abgelöst worden und nach Beratungsabläufen, Aktivitäten und Dokumenten recherchierbar.
Ι Dokumente Ι Dokumentations- und Informationssystem (DIP) Ι Beratungsabläufe Ι erweiterte Suche Ι
Die sehr differenzierten Rechercheangebote ermöglichen einen vielseitigen Zugang zum einzelnen Gesetzgebungsverfahren und seinen Dokumenten und Protokollen.
Seit 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung vertreten, eingetragen sind bzw. eingetragen werden können.
Die Diakonie ist in der sogenannten Lobbyliste u.a. mit ihrem Bundesverband, dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. eingetragen. Das Betreuungswesen ist u.a. durch den Betreuungsgerichtstag e.V., die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine, den Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V. und den Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. vertreten.
Ι Dokumente Ι Registrierte Verbände Ι
Internetportal des Bundesrates
bundesrat.de
Die Sitzungen des Bundesrates werden vom Stenographischen Dienst wörtlich protokolliert und als Stenografische Berichte veröffentlicht. Die Berichte stehen wenige Tage nach der Sitzung als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.
Ι Dokumente Ι Plenarprotokolle Ι
Archiviert und zugänglich sind die Bundesrat-Drucksachen und Plenarprotokolle seit dem Jahr 2003 unter
Ι Service Ι Archiv Ι Drucksachen Ι
Frühere Bundesrat-Drucksachen und Plenarprotokolle sind im gemeinsamen Online-Dokumentationssystem von Bundestag und Bundesrat zugänglich.
Wie der Deutsche Bundestag ist auch der Bundesrat mit Videos, Live-Übertragungen und Mitschnitten präsent.
Ι Service Ι Mediathek Ι
Internetportal der Bundesregierung
bundesregierung.de
Bundestag und Bundesrat debattieren und verabschieden die (Bundes)Gesetze. Meist ist es jedoch die Bundesregierung die die Gesetzesinitiative im Bund ergreift und Gesetzentwürfe ins Gesetzgebungsverfahren einbringt.
Ihre Gesetzentwürfe stellt die Bundesregierung in ihre Webseite ein.
Ι Service Ι Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Ι
Verwaltungsvorschriften – von der Bundesregierung beziehungsweise vom federführenden Bundesministerium des Innern (BMI) verantwortetes Internetportal.
Verwaltungsvorschriften, auch wenn sie bundesweit gelten, sind keine Gesetze oder (Rechts)Verordnungen. Verwaltungsvorschriften werden oft auch Richtlinien, Erlass, Rundverfügung, Weisung oder Durchführungshinweis genannt und sollen eine gleichmäßige Handhabung der Gesetze und Verordnungen sicher stellen. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung und ihre Behörden, dürfen jedoch nicht Gesetz und Recht widersprechen. Dass sie schon mal Gesetz und Recht widersprechen können, ist in Betracht zu ziehen.
verwaltungsvorschriften-im-internet.de
Kostenloser Zugang zu zahlreichen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden (Bundesministerien).
Suchmöglichkeiten nach Volltextsuche, Titel der Vorschrift und nach erlassender Behörde.
Bundesanzeiger – vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verantwortetes Internetportal
bundesanzeiger.de
Der amtliche Teil des Bundesanzeigers (BAnz AT) ist das Verlautbarungsmedium der Bundesbehörden. Hier werden die Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen und Verlautbarungen der Bundesbehörden veröffentlicht.
Kostenlos ausdruckbarer oder downloadbarer Schnellzugriff auf den Amtlichen Teil ab dem Jahr 2002 möglich.
Ι Startseite Ι Schnellzugriff Ι zum Amtlichen Teil Ι
Der kostenlos abonnierbare Newsletter Veröffentlichungen Amtlicher Teil informiert über neu erschienene Veröffentlichungen im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers.
Hier veröffentlicht zum Beispiel auch der Deutsche Bundestag die Liste über die bei ihm registrierten Verbände und deren Vertreter, die sogenannte Lobbyliste. Die Liste vom 4. Mai 2017, veröffentlicht am 19. Mai 2017, umfasst mehr als 700 Seiten.
Im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers werden unter anderem öffentliche Zustellungen publik gemacht, Konkurse, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gelistet und Aufgebote in Grundstücks- und Nachlasssachen veröffentlicht.
Im Teil der Gesellschaftsbekanntmachungen veröffentlichen zum Beispiel Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kommanditgesellschaften ihre Bekanntmachungen.
In weiteren Teilen werden Rechnungslegungsunterlagen und Finanzberichte entsprechend (handels)rechtlicher Bestimmungen veröffentlicht, den Kapitalmarkt betreffende Mitteilungen publiziert und verschiedene Bekanntmachungen aus Vereinen und Verbänden, aus Berufsgenossenschaften und Krankenkassen (gesetzliche Krankenkassen, Betriebs- und Innungskassen) kundgetan.
Ι Wissenswertes Ι So geht´s Ι Inhalte Ι
Internetportal der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Verwaltungsvorschriften, auch wenn sie bundesweit gelten, sind keine Gesetze oder (Rechts)Verordnungen. Verwaltungsvorschriften werden oft auch Richtlinien, Erlass, Rundverfügung, Weisung oder Durchführungshinweis genannt und sollen eine gleichmäßige Handhabung der Gesetze und Verordnungen sicher stellen. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung und ihre Behörden, dürfen jedoch nicht Gesetz und Recht widersprechen. Dass sie schon mal Gesetz und Recht widersprechen können, ist in Betracht zu ziehen.
arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Elektronischer Zugang zu einigen Dienstleistungen möglich; setzt allerdings eine Registrierung im Portal der Bundesagentur für Arbeit voraus.
Kostenlose Downloads von Formularen möglich; Zugriff unter
Ι Schnellzugriff Ι Formulare Ι
Kostenloser Zugang zu zahlreichen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen möglich unter
Ι Schnellzugriff Ι Veröffentlichungen Ι Gesetze und Verordnungen Ι
Besonders hilfreich für die Überprüfung von Leistungsbescheiden sind die Zugriffsmöglichkeiten auf die Weisungssammlungen der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Ι Schnellzugriff Ι Veröffentlichungen Ι Weisungen Ι
Hier finden Sie auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf diese Durchführungshinweise werden die Empfänger von SGB II-Leistungen in den Bescheiden häufig hingewiesen.
Ι Schnellzugriff Ι Veröffentlichungen Ι Weisungen Ι Grundsicherung Ι Grundsicherungsleistungen Ι Fachliche Weisungen SGB II (Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen) Ι
Ι Schnellzugriff Ι befindet sich ganz oben, am äußersten oberen Rand der Startseite!
Kostenloser Bürgerservice des Landes Baden-Württemberg
landesrecht-bw.de
Zugriff unter anderem möglich auf:
- geltende Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Baden-Württemberg
- aktuelle baden-württembergische Verwaltungsvorschriften, soweit diese in den amtlichen Bekanntmachungsmedien des Landes veröffentlicht wurden
- die Verkündungsblätter des Landes Baden-Württemberg für das jeweils laufende und das vergangene Jahr
- Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg sowie des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (früher Staatsgerichtshof genannt)
- Entscheidungen der Vergabekammer Baden-Württemberg und des Vergabesenats des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe
- das aktuelle Bekanntmachungsverzeichnis für Baden-Württemberg (gegliedertes Gesamtregister der veröffentlichten Landesvorschriften).
Darüber hinaus werden von der beauftragten juris GmbH weitere Inhalte und Funktionen bereitgestellt. Dieses weitere Angebot ist jedoch kostenpflichtig!
Internetseite des Landtages von Baden-Württemberg
landtag-bw.de
Zugriff unter anderem möglich auf:
- Gesetzesbeschlüsse
Ι Dokumente Ι Gesetzesbeschlüsse Ι
- Parlamentsdokumentationen
Kostenloser Zugang zur Parlamentsdokumentation (parlamentarische Vorgänge, Drucksachen oder Plenardebatten) ab der 9. Wahlperiode (seit 1984)
Ι Dokumente Ι Parlamentsdokumentation Ι
- Gesetze
Ι Dokumente Ι Rechtliche Grundlagen Ι
Kostenlose Downloads möglich, zum Beispiel der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Auch zusammen mit dem Grundgesetz als kostenloses Taschenbuch erhältlich Ι Dokumente Ι Informationsmaterial Ι
Gemeinsames Internetportal der Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland unter Verantwortung der Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen
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