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Selbstbestimmungsrecht

 

Jeder Mensch – ob neu geboren, 7 Jahre, 18 Jahre oder 110 Jahre alt – ist Träger von Rechten und Pflichten. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Würde und auf Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Ist ein erwachsener Mensch jedoch wegen seiner körperlichen oder geistigen Verfasstheit ganz oder teilweise, dauerhaft oder auch nur vorübergehend nicht in der Lage, einen (eigenen) Willen zu bilden und seine getroffene Entscheidung auch umzusetzen, dann kann er nur durch einen Vertreter rechtswirksam handeln. Mit anderen Worten, um (rechtlich) handlungsfähig zu sein, benötigt dieser Mensch dann eine Bevollmächtigte oder einen rechtlichen Betreuer.

Während früher – vor 1992 –  der Staat seine Schutz- und Fürsorgepflichten durch Entmündigung oder Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft erfüllte, ist heute die Selbstbestimmung eines jeden Menschen im jeweiligen Einzelfall so weit als möglich zu achten und zu wahren. Dies bedeutet ganz kurz gesagt: So viel Selbstbestimmung wie nur möglich, so wenig Einmischung – sei sie auch noch so gut gemeint – wie nötig.

Auch wenn das Alter, eine Krankheit oder eine Behinderung einen Menschen einschränken und es ihm schwer machen, seine Rechtsgeschäfte zu tätigen und seine Rechtsangelegenheiten zu managen, so bedeutet dies noch lange nicht, dass dann eine Rechtliche Betreuung gerichtlich anzuordnen ist. Die staatliche Bestellung einer rechtswirksamen Vertretung ist auch in diesen Situationen nur dann und nur in dem Umfang zulässig, als keine anderen Hilfen möglich sind.

Die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung erübrigt sich also unter anderem, wenn und soweit ein Mensch

  • in einfacher Sprache, in Gebärdensprache …. informiert, aufgeklärt und beraten und dadurch zu einer eigenen Entscheidung finden kann
  • durch Mitmenschen, die sich Zeit nehmen, ihm Dinge zu erklären, die Geduld haben, ihm zuzuhören …., zu eigenem rechtlichen Handeln befähigt werden kann; beispielsweise durch Mitmenschen in der Familie, in der Nachbarschaft, in der Kirchengemeinde, im Freundeskreis
  • durch Behörden, Beratungsstellen, Sozialdienste, Rechtsanwälte …. rechtliche Hilfestellung bekommen könnte
  • in „guten Zeiten“ vorausschauend gehandelt hat.

 

Handlungsunfähigkeit – Es gibt Vorsorgemöglichkeiten

 

Alter, Krankheit, Tod, Behinderung – wir Menschen schieben die Gedanken daran gerne ganz weit von uns. Wer mag – besonders in jungen Jahren – schon daran denken, was passiert, wenn ein Auto-, Berufs- oder Sportunfall oder ein Schlaganfall uns in unserer Handlungsfähigkeit einschränken oder sogar handlungsunfähig machen.

Wenn Sie nicht möchten, dass Gerichte, Behörden oder gar Fremde alles für Sie bestimmen und damit in Ihr Leben und das Ihrer Familie eingreifen, können Sie heute schon Ihre Wünsche festlegen und Anweisungen erteilen.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner im Falle Ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit Sie vertreten darf und wenn Sie Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin mit der Vertretung beispielsweise gegenüber behandelnden Ärzten sozusagen nicht „allein dastehen lassen“ möchten, dann können Sie schon heute Ihren Willen und Ihre Vorstellungen niederschreiben und dazu Verfügungen treffen.

Wenn Sie auch in den Wechselfällen des Lebens noch Einfluss auf die Zukunft Ihrer Kinder nehmen möchten, können Sie heute schon für das Vormundschafts-  und das Familiengericht Ihre Vorstellungen und Beweggründe niederschreiben.

  • Mit Bevollmächtigungen, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung treffen Sie für sich selbst vorsorglich Regelungen.
  • Mit Sorgerechts- und Vermögenssorgeverfügung sorgen Sie für Ihr minderjähriges Kind vor.
  • Und für den Fall Ihres Todes können Sie mit Ihrer Organverfügung über das „Ob“ und „Wie“ einer Organspende entscheiden und mit einer Bestattungsverfügung dem zur Totenfürsorge Berechtigten Ihre Wünsche vorgeben.

 

Vorsorgliche Regelungen wahren nicht nur das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen. Häufig sind die Familien auch dankbar dafür, dass ihre Angehörigen für schicksalhafte Ereignisse und die Wechselfälle des Lebens Vorsorge getroffen haben.

Und wird das Leben dann doch ganz anders verlaufen, als man es sich vorgestellt hat, so hat der Prozess der Entscheidungsfindung und der eventuellen Verschriftlichung des eigenen Willens möglicherweise zu einem Gedankenaustausch oder einem vertraulichen Gespräch geführt. Schon dies kann sich als hilfreich erweisen.

Das Schönste und das Wichtigste ist jedoch, dass Sie einen oder mehrere Menschen haben, die bereit und fähig sind, sich uneigennützig für Sie einzusetzen und notfalls auch für Sie einen Konflikt durchstehen.

 

Die besten Vorsorgeregelungen nützen nichts, wenn sie nicht gefunden werden

Tipp


Eine kleine Notfallkarte, in der Geldbörse
immer bei sich getragen, mit den
Daten Ihrer Vertrauensperson/en,
lässt sich leicht selbst herstellen und
damit einfach und schnell immer
auf dem neusten Stand halten.

 

Damit Ihre vorsorgliche Verfügung im Not- und Vorsorgefall auch gefunden wird und rechtzeitig zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden kann, sollten Sie Personen Ihres Vertrauens zumindest über die Existenz der Vorsorgeregelungen und die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Unterlagen informieren.

Ihre Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie auch im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Berlin und führt das Register im staatlichen Auftrag und unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.