Artikel 87 der baden-württembergischen Verfassung gewährleistet die Wohlfahrtspflege der freien Wohlfahrtsverbände und Artikel 6 gewährleistet explizit die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Träger der freien Wohlfahrtspflege nehmen neben den (kommunalen) Trägern der Sozial- und Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze Aufgaben der Sozialhilfe bzw. Kinder- und Jugendhilfe selbständig wahr. Das heißt, sie erfüllen an sich selbst gestellte Aufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.
Grundgesetz (GG) wie Landesverfassung, die „den Sozialstaat nicht erfunden, sondern vorgefunden“ haben (so H.M.Heinig, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht insbesondere Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche Deutschland) gewährleisten den Vorrang der „vorgefundenen“ sozialen (privaten bzw. freien) Aktivitäten vor staatlicher bzw. kommunaler Leistungserbringung.
Organisationen, die zur freien Wohlfahrtspflege zählen, zeichnen sich durch bestimmte weltanschauliche, politische oder religiöse Motive und Zielvorstellungen aus. Sie helfen freiwillig und in eigener Verantwortung und mit dem Ziel, Eigeninitiative bei den betroffenen Menschen zu wecken und zu unterstützen. Freie Wohlfahrtspflege ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet und arbeitet gemeinnützig und mildtätig, im Unterschied zu gewerblichen Hilfeangeboten.