Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)European Court of Human Rights (ECHR) mit Sitz in Straßburg ist zuständig für die Wahrung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Am 4. November 1950 wurde durch den Europarat erstmalig für Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz unterzeichnet. In dieser Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten sich die Staaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu achten. 1998 erfolgte eine Neuregelung der Verfahrensrechte und die Errichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Deutschland ist dem Europarat (Conseil de l’Europe  / Council of Europe) 1950 beigetreten. Inzwischen sind fast alle Staaten in Europa beigetreten; unter anderem die Russische Föderation und die Türkei. Der Europarat ist kein Teil der Europäischen Union (EU).

Unter anderem kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Vertragsstaaten in einem der verbürgten Rechte verletzt worden zu sein, angerufen werden.

Zugang zu wesentlichen Entscheidungen des European Court of Human Rights (ECHR) in den offiziellen Sprachen Englisch und Französisch. Zugang zu Entscheidungen ab 1999.

Ι Case-Law Ι Judgments and Decisions Ι List of judgements, decisions, advisory opinions Ι

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Darstellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in deutscher Sprache zugänglich über das Internetportal des Europarates (www.coe.int)

Ι Menschenrechte Ι Schutz der Menschenrechte Ι Informationen über den EGMR in deutscher Sprache Ι

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