Sterben Eltern oder ein allein sorgeberechtigter Elternteil oder ruht die elterliche Sorge – zum Beispiel wegen Geschäftsunfähigkeit oder auf Grund richterlicher Feststellung bei längerfristiger Verhinderung wegen schwerer Krankheit – dann hat dies auch rechtliche Auswirkungen für das minderjährige Kind.
Ruht die elterliche Sorge, darf der betroffene Elternteil dieses Recht nicht ausüben. Kann auch der andere Elternteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die elterliche Sorge nicht ausüben, ist die gerichtliche Bestellung eines Pflegers oder Vormundes erforderlich.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil Einfluss auf die Entscheidung des Vormundschafts- bzw. Familiengerichts nehmen. Sie können beispielsweise Personen benennen, die sie gerne als Vormund eingesetzt sehen wollen oder auch festlegen, wer auf gar keinen Fall bestellt werden sollte.
§ 1777 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass die Benennung eines Vormundes durch letztwillige Verfügung zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Formvorschriften zu beachten sind.
Wie bei der Vorsorge für das eigene Leben (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) und wie bei erbrechtlichen Verfügungen gilt auch hier die Empfehlung, individuelle Rechtsberatung und Hilfestellung einzuholen.