Abkommen, Übereinkommen

Webseite des Vertragsbüros des Europarates (Conseil de l’Europe  / Council of Europe)

coe.int/de/web/conventions

Europäische Übereinkommen werden im institutionellen Rahmen des Europarats vorbereitet und ausgehandelt. Rechtlich wirksam werden sie nur für die Staaten, die unter anderem durch (Unter)Zeichnung Vertragspartner werden.

Der Generalsekretär des Europarates verwahrt die europäischen Übereinkommen im Original. Die offiziellen Veröffentlichungen der Sammlung der Europaratsverträge und die erläuternden Berichte sind kostenpflichtig in englischer und französischer Sprache beziehbar.

Nicht amtliche Fassungen und zum Beispiel auch Vorbehalte und Erklärungen sind online auch in deutscher Sprache kostenlos abrufbar unter

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Beispiel: Im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) verpflichten sich die Vertragspartner, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten Sozial- und Fürsorgeleistungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich diese Menschen erlaubtermaßen auf dem fremden Staatsgebiet aufhalten. Im Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Vorbehalt erklärt und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II) ausgenommen.

Internetseite der United Nations (UN) / Vereinten Nationen (VN)

un.org/Depts/german/uebereinkommen/fs_uebereinkommen.htm

Das Internetportal der United Nations (UN) / Vereinten Nationen (VN) ist in den sechs offiziellen Sprachen der United Nations (UN) zugänglich; in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Die Resolutionen der Generalversammlung liegen seit 1975, dem Jahr der Einrichtung des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen, vollständig in Deutsch vor. Der Deutsche Übersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen hat sein Büro am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York und wird aus Beiträgen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz finanziert.

Zahlreiche wichtige ältere Texte wurden teilweise speziell für diese Webseite/Liste ins Deutsche übersetzt.

Bei völkerrechtlichen Verträgen sind auch die Fundstellen in den Gesetzblättern der deutschsprachigen Staaten angegeben.

Liegen unterschiedliche deutschsprachige Fassungen vor, ist die Fassung im jeweiligen Gesetzblatt amtlich.

Beispiel: Behindertenrechtskonvention (BRK)

Ι  Ressourcen Ι Übereinkünfte und Erklärungen Ι 2006 / 61  Ι  Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (samt Fakultativprotokoll) (13. Dezember 2006) Ι  

Die Behindertenrechtskonvention (BRK) soll die universellen Menschenrechte in den speziellen Kontext von Behinderung setzen. Die Behindertenrechtskonvention ist also als eine spezifizierte Ausformung der Menschenrechte konzipiert.

Die Behindertenrechtskonvention gliedert sich in zwei Völkerrechtliche Verträge auf,
in das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 und
in das Fakultativprotokoll, gleichfalls vom 13. Dezember 2006.

In Fakultativprotokollen zu Menschenrechtsverträgen werden immer Individualbeschwerdeverfahren geregelt, mit denen sich ein Mensch oder eine Gruppierung gegen

(Menschen)Rechtsverletzungen zur Wehr setzen kann.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung samt Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 61/106 (A/RES/61/106) verabschiedet und am 30. März 2007 zur Unterzeichnung durch die Staaten ausgelegt.

Bereits am 30. März 2007 unterzeichnete Deutschland; ebenso die Europäische Union.

Sowohl das Übereinkommen als auch das Fakultativprotokoll traten dann am 3. Mai 2008 in Kraft.

Das (deutsche) Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

vom 21. Dezember 2008 wurde im Bundesgesetzblatt Teil II vom 31. Dezember 2008, Seite 1419 ff (kurz: BGBl. 2008 II, S. 1419) verkündet.
Dreißig Tage nach Hinterlegung der Urkunde bei den Vereinten Nationen trat die Behindertenrechtskonvention (BRK) schließlich am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft. Die entsprechende Bekanntgabe verfolgte wiederum im Bundesgesetzblatt.

Für die Überwachung der Konvention zuständig ist der 2009 eingerichtete Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, das Committee on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD.

Die Vertragsstaaten, das heißt die Staaten, die das Übereinkommen oder die (gesamte) Konvention ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig Berichte über die Umsetzung in ihrem Staat vorzulegen.

Der Ausschuss prüft den jeweiligen Bericht und gibt in der sogenannten Abschließenden Bemerkung, Empfehlungen und Aufforderungen an den Vertragsstaat ab.

Der Ausschuss ist zugleich Adressat für die nach dem Fakutativprotokoll möglichen Individualbeschwerden.

Der mit 18 unabhängigen Experten besetzte Ausschuss trifft sich in Genf.

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