Die Totenfürsorge regelt sich nicht nach dem Erbrecht, sondern bestimmt sich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen.
Hat er eine Person zur Totenfürsorge bestimmt, so ist diese Person zuständig. Nur wenn und soweit kein Wunsch und Wille erkennbar ist, sind nach Gewohnheitsrecht seine nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt und verpflichtet. Unter ihnen hat dann der Ehegatte ein Vorrecht. Bei verstorbenen minderjährigen Kindern ist der Inhaber des Personensorgerechts bevorrechtigt.
Die eigenen Wünsche werden zu Lebzeiten oft nicht geäußert und meistens auch nicht dokumentiert. Und falls die Wünsche doch niedergeschrieben werden, geschieht dies nicht selten in der erbrechtlichen Verfügung, dem Testament. Da aber bis zur Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht in der Regel drei, manchmal aber auch mehrere Wochen vergehen können, ist in diesen Fällen der Bestattungswunsch meist nicht mehr erfüllbar.
Deshalb ist es sinnvoll, ein separates Dokument zu fertigen. Dieses Dokument kann ähnlich einer erbrechtlichen Verfügung (Testament) in handschriftlicher Form abgefasst werden. Es können aber auch Vordrucke verwendet werden. Das Dokument sollte Anweisungen zur Art der Bestattung (Feuer-, Erd- oder Seebestattung), zum Ort und zur Form der Beisetzung (zum Beispiel anonyme Bestattung oder Bestattung im engsten Familienkreis) und zur Zeremonie (mit oder ohne Trauergottesdienst, mit oder ohne Aufbahrung) enthalten. Darüber hinaus können Wünsche zur Todesanzeige, zum Grabmahl und zur Beschriftung eines Grabsteins und vieles anderes mehr geäußert werden.
Da die Umsetzung der Wünsche Geld kostet und auch eine Person zur Umsetzung des Willens bereit stehen sollte, sollte eine Bestattungsverfügung unter Umständen doch nicht ohne Konsultation und rechtliche Beratung getroffen werden.