Das Grundgesetz (GG), das heißt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich nicht auf die Teilung der Gewalten in Gesetzgebung (Legislative), Ausführung/Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative). Vielmehr sind auf Gemeindeebene und auf Kreisebene die Verwaltungen nicht nur auf die Ausführung der (staatlichen) Gesetze beschränkt. Die Gemeinden und Kreise sind darüber hinaus berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln und umzusetzen. Die Verfassung garantiert den Gemeinden und den Kreisen also das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung.
Die Sozialhilfe, die im Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch, SGB XII geregelt ist, ist eine solche Selbstverwaltungsangelegenheit. Und seit 1.1.2005 sind in Baden-Württemberg auch zahlreiche Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen. Das heißt, in Baden-Württemberg sind die kreisfreien Städte und die Landkreise nicht nur für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt eigenverantwortlich zuständig, sondern unter anderem auch für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Dies bedeutet, dass in den kreisfreien Städten der Gemeinderat und in den Landkreisen der Kreistag das politisch verantwortliche Gremium für diese kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten ist.
Die kreisfreien Städte und die Landkreise sind für Sozialleistungen des Jugend- und Sozialhilferechts überwiegend allein zuständig und tragen die Gesamtverantwortung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie damit zwangsläufig auch die Sozialleistungen stets selbst erbringen dürfen. Bei der Erbringung dieser Sozialleistungen gilt das Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass sich die kreisfreien Städte und Landkreise mit eigenen Angeboten zurückhalten müssen. Eigene Dienste und Einrichtungen dürfen sie nur dann und nur insoweit selbst anbieten, als private bzw. freie Träger solche Dienste und Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen.